Liebe Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Lehrkräfte,
da sich außerhalb der Schule einige Regelungen mit Beginn der Woche geändert haben, möchte ich darauf hinweisen, dass die Schulen-Coronaverordnung unverändert bis zu den Ferien weiterhin gilt. Die Regelungen zu Masken und Testungen haben sich also nicht geändert. Voraussichtlich werden die aktuellen Regelungen auch noch nach den Ferien bis Ende Oktober gültig sein. Die in den Schulen geltenden Regelungen sind oft strenger als die Vorgaben außerhalb der Schule. Ein Grund dafür ist, dass der Besuch der Schule im Gegensatz zum Sportverein oder anderen Freizeitaktivitäten nicht freiwillig ist und daher ein besonders hoher Schutzstandard notwendig ist. Außerdem ist dieser Standard die Grundvoraussetzung dafür, dass in einem Ansteckungsfall sich gegenwärtig in der Regel nicht mehr ganze Klassen oder Lerngruppen in Quarantäne begeben müssen. Die Entscheidung, für welche Kontaktpersonen gegebenenfalls eine Quarantäne verhängt wird, fällt das zuständige Gesundheitsamt. Grundsätzlich werden in der aktuellen Corona-Schulinformation folgende Überlegungen als relevant bezeichnet:
- „Eine Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen greift in der Regel nicht für geimpfte und genesene Personen nach Maßgabe der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Ausnahme Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2), wenn sie keine Symptome zeigen.
- Die Erfahrungen während der bisherigen Wellen der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass Viruseinträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie Schulen üblicherweise nicht zu größeren Ausbrüchen führen und die Kinder nicht schwer erkranken. Daher werden Quarantänemaßnahmen auf die Infizierten fokussiert, um Infektionsketten auf diese Weise zu unterbrechen.
- Wenn für asymptomatische enge Kontaktpersonen im Bereich der Schulen dennoch eine Quarantäne angeordnet wird, kann diese (frühestens) nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Antigentests durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt aufgehoben werden.“
Die Bescheinigungen über die Teilnahme am schulischen Testkonzept behalten auch in den Herbstferien innerhalb Schleswig-Holsteins ihre Gültigkeit für den Besuch von Restaurants, Veranstaltungen, Kino etc. In diesem Zeitraum stehen dann allerdings nur zwei Optionen zur Verfügung, die Tests durchzuführen. Hier kommt einerseits die Testung in einem Testzentrum, bei einer Apotheke etc. in Frage. Die Testzentren führen bis Ende November für 12- bis 17-Jährige weiterhin kostenlos Tests durch.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, einen häuslichen Selbsttest durchzuführen. Dieser muss von den Eltern in einer qualifizierten Selbstauskunft mit Datum und Uhrzeit bestätigt werden. Das Formular findet sich auf unserer Homepage (beim Vertretungsplan) oder unter folgendem Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/Service/Formulare/Downloads/Corona_wir_testen_Selbstauskunft.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Auch wenn das Formular in der Überschrift die Formulierung „zur Abgabe in der Schule“ enthält, soll es in diesen Ferien auch im außerschulischen Kontext genutzt werden. Vorzulegen ist dann jeweils die Bescheinigung über die Teilnahme am schulischen Testkonzept und die qualifizierte Selbstauskunft oder das negative Testergebnis der externen Teststelle, das jeweils nicht älter als 72 Stunden sein darf. Selbsttests können mit selbst erworbenen Tests durchgeführt werden. Im Bedarfsfall besteht aber für minderjährige nicht geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler auch die Möglichkeit, von der Schule fünf Selbsttests für die Verwendung in den Ferien zu erhalten. Wenn Sie/wenn ihr diese Möglichkeit nutzen wollt, stellt/stellen Sie bitte bis Montag, den 27.09.21, einen formlosen Antrag an die administrative Klassenlehrkraft. Die Tests werden dann vor den Ferien ausgegeben.
Schließlich möchte ich alle hier in der Schule vom mobilen Impfteam Geimpften darüber informieren, dass wir Impfbestätigungen mit QR-Code zur Erstellung eines digitalen Impfzertifikats an alle ausgeben werden, sobald dies möglich ist. Es ist nicht nötig, diese explizit bei der Schule anzufordern. Wer das digitale Impfzertifikat dringend benötigt, kann sich dieses auch mit dem Impfpass in einer Apotheke ausstellen lassen.
Mit herzlichen Grüßen – Ihre und eure
Stephanie Wrede-Krukowski