Oberstufe

„Die gymnasiale Oberstufe soll jungen Erwachsenen erlauben, eigenverantwortlich all die Kompetenzen und Qualifikationen auszubilden, die zur Absolvierung eines Studiums oder einer beruflichen Ausbildung erforderlich sind, sowie zu einem selbstbestimmten Leben in sozialer Verantwortung befähigen.“
Dabei sollen die Kompetenzen (Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Wissenschaftskompetenz, Handlungskompetenz) gefördert und fächerübergreifendes Lernen entwickelt werden.

Auch, wenn sich Art der Umsetzung etwa alle 10 Jahre durch eine neue Reform ändert, so ist die Aussage auch nach fast 50 Jahren noch aktuell.
Ab dem Schuljahr 2021/22 ist nun die neueste Oberstufenreform in Kraft. Die folgenden Fragen setzen sich maßgeblich mit dieser Reform auseinander.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.

hartmut.loehr@schule-sh.de
Viel Spaß beim Stöbern
Hartmut Löhr, Oberstufenleiter

Inhalt:
1. Wie ist die Oberstufe aufgebaut?
2. Wie kommt man in die Oberstufe?
3. Welche Fächer werden in der Oberstufe unterrichtet?
4. Welche Profile gibt es am KGB?
5. Welche Regeln für Fehlzeiten und Entschuldigungen gibt es?
6. Wann bekommt man das Latinum?
7. Gibt es Klassenarbeiten in der Oberstufe?
8. Was ist mit meiner Legasthenie?
9. Was ist zu tun für einen Auslandsaufenthalt?
10. Wie erreicht man die Fachhochschulreife?
11. Wie läuft die Wahl der Abiturprüfungsfächer ab?
12. Wie wird die Abitur-Gesamtqualifikation ermittelt?
13. Berufliche Orientierung in der Oberstufe

1. Aufbau der Oberstufe (G9)

Die Oberstufe ist in zwei Phasen gegliedert: Die einjährige Einführungsphase (11. Jahrgang in G9) und die anschließende zweijährige Qualifikationsphase (12. + 13. Jahrgang in G9).
Der 11 Jahrgang (E) dient vor allem dazu, sich einzugewöhnen und sich in die Anforderungen der Oberstufe einzuarbeiten. Insbesondere das Kurssystem im Gegensatz zum gewohnten Klassenverband braucht etwas Gewöhnungszeit.
Es gibt keine Klassen mehr, also auch keine Klassenlehrkraft. Stattdessen hat jede Schülerin/jeder Schüler eine Lehrkraft als Tutorin/ Tutor, die/der die Aufgabe der Klassenlehrkraft übernimmt. Der 11. Jahrgang endet wie aus der Mittelstufe gewohnt mit einem Ganzjahreszeugnis, das über die Versetzung in den 12. Jahrgang (Qualifikationsphase) entscheidet. Eine Versetzung in die Qualifikationsphase erfolgt sofern maximal eine mangelhafte (1- 3 Punkte), aber keine ungenügende (0 Punkte) Leistung vorliegt.

Die Qualifikationsphase besteht aus zwei Schuljahren, dem 12. und 13. Jahrgang. Diese beiden Jahre gliedern sich in Semester (Halbjahre). Es gibt auch keine Versetzung mehr, stattdessen steigt man immer weiter auf, solange die Bedingungen für das Abitur noch erreicht werden können. Aus den vier Semestern der Qualifikationsphase werden die Leistungen in die Berechnung der Abitur-Gesamtqualifikation einbezogen.

Nach dem 12. Jahrgang kann man mit der Fachhochschulreife (schulischer Teil) den nächsten Schulabschluss erwerben. Das entsprechende Zeugnis wird allerdings nur ausgestellt, wenn die Schule ohne Erreichen des Abiturs verlassen wird.

Die Abiturprüfungen finden dann im letzten Semester (13.2) der Qualifikationsphase statt. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Abiturprüfungen wird dann die allgemeine Hochschulreife (Abitur) zugesprochen.

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2. Aufnahme in die Oberstufe am KGB

Alle, die am KGB am Ende der 10. Klasse die Versetzung in die Oberstufe erhalten haben, können die Oberstufe besuchen.
Außerdem können sich Schülerinnen und Schüler anderer Gymnasien oder von Gemeinschaftsschulen um die Aufnahme in die Oberstufe am KGB bewerben. Sie müssen die Versetzung in die Oberstufe oder durch Prüfung einen Mittleren Schulabschluss erworben haben, der zum Besuch der Oberstufe berechtigt.
Genau ist das in § 2 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OAPVO) geregelt.
Zeitlicher Ablauf:

  • Im November/Dezember gibt es eine erste schriftliche Information für die Schülerinnen und Schüler der 10. Klasse und deren Eltern über den Ablauf und den Aufbau der Oberstufe. Die Informationen sind dann zeitnah auch im Download-Bereich der Homepage zu finden. Außerdem stellen aus den oberen Jahrgängen Schülerinnen und Schüler ihre Profilfächer vor.
  • Im Dezember kommt es zu einer Vorwahl, nach der entschieden wird, welche Profilfächer bei der Hauptwahl angeboten werden.
  • Im Februar/März gibt es dann eine Informationsveranstaltung für die Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen und deren Eltern über die im nächsten Schuljahr angebotenen Profilfächer und den Aufbau der Oberstufe. Zu diesem Termin sind auch Interessierte von anderen Schulen herzlich willkommen. Der genaue Termin wird rechtzeitig im Terminkalender veröffentlicht.
  • Bis etwa Mitte März findet dann die Hauptwahl in den 10. Klassen statt. Danach wird endgültig festgelegt, welche Profilfächer eingerichtet werden und wir informieren dann alle, die von anderen Schulen Interesse bekundet haben, ob wir noch Plätze in den gewünschten Profilfächern haben. Ist das der Fall, vereinbaren wir ein persönliches Kennenlerntreffen und bereden alles Weitere.

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3. Fächer in der Oberstufe

Alle Unterrichtsfächer außer Sport werden drei verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet. Das wird spätestens bei der Wahl der Abiturprüfungsfächer relevant, weil aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden muss.

Kernfächer:

Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache sind Kernfächer. Die Kernfächer heben sich von den anderen Fächern dadurch ab, dass bei ihnen alle Halbjahresnoten der vier Semestern der Qualifikationsphase in die Abitur-Gesamtqualifikation eingehen. Außerdem sind die zwei Kernfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau schriftliche Abiturprüfungsfächer mit zentral gestellten Aufgaben.

erhöhtes Anforderungsniveau (eA):

Neben dem Profilfach werden zwei der drei Kernfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Am Ende der 11. Klasse kann jede Schülerin / jeder Schüler diese zwei Fächer frei aus dem Angebot der Schule wählen. In den drei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau werden schriftliche Abiturprüfungen abgelegt.
Auf dem erhöhten Anforderungsniveau wird ein vertieftes Verständnis vermittelt, das in die wissenschaftliche Arbeitsweise einführt.

grundlegendes Anforderungsniveau (gA):

Neben dem dritten Kernfach fallen alle weiteren Fächer in diese Kategorie. Diese Fächer (außer Sport) können alle als viertes oder ggf. fünftes Prüfungsfach gewählt werden, wenn man sie durchgehend drei Jahre lang belegt hat.
Auf dem grundlegenden Anforderungsniveau werden inhaltliche und methodische Kenntnisse und Einsichten in die wichtigsten Fragen des jeweiligen Faches vermittelt.

Profilfach:

Ab der Einführungsphase (11. Jahrgang) wählt jede Schülerin/jeder Schüler aus dem Angebot der Schule ein Profilfach. Dieses Fach wird von Anfang an auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet und ist automatisch schriftliches Abiturprüfungsfach. Da die Schule dem Profilfach eine bestimmte thematische Ausrichtung gibt, ist die Prüfung im Profilfach dezentral, d. h. die Aufgaben werden von der Lehrkraft gestellt, aber vorher vom Bildungsministerium genehmigt. Ein Wechsel des Profilfachs ist am Beginn und Ende des zweiten Halbjahres des 11. Jahrgangs denkbar, wenn er schulorganisatorisch möglich ist.

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4. aktuelles Profilfach-Angebot

Bisher gibt/gab es folgende Profilfächer am KGB: Englisch, Kunst, Geschichte, Geographie, WiPo, Physik und Sport. Andere Fächer sind denkbar, wenn sie bei den Vorwahlen genug Unterstützung bekommen. Im Download-Bereich kann man die Profilpläne und Stundentafeln finden.

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5.Versäumnisse des Unterrichts

Jede Schülerin, jeder Schüler hat die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und hat bei Versäumnissen unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen.
Eine graphische Übersicht über den Umgang mit Versäumnissen steht auf der Homepage im Download-Bereich ganz oben zur Verfügung.

a) Bei nicht vorhersehbarem Fehlen ist wie folgt zu verfahren:

  1. Am 1. Fehltag ist unverzüglich das Sekretariat zu informieren (per Telefon oder E-Mail). Auch, wenn an einem Tag ein Leistungsnachweis (Klausur oder Ersatzleistung) versäumt wird, ist das Sekretariat an diesem Tag darüber unter Nennung der Lehrkraft zu informieren, damit diese Kenntnis davon bekommt.
  2. Muss aus gesundheitlichen o. a. Gründen die Schule vor Unterrichtsschluss verlassen werden, so muss die bisherige Lehrkraft oder die nächste Lehrkraft darüber informiert werden. Notfalls wird im Sekretariat eine Nachricht hinterlassen.
  3. Für Tage, an denen ein Leistungsnachweis versäumt wird, ist eine ärztliche Krankschreibung einzuholen. Das gilt auch bei anderen Leistungen wie Präsentationen, Vorträgen u. ä., für die vorher ein konkreter Termin vereinbart wurde.
  4. Für jede Fehlzeit ist eine Versäumnismeldung auszufüllen (Download-Bereich).
  5. Die Tutorin/der Tutor bekommt die Versäumnismeldung (ggf. wird auch die ärztliche Krankschreibung vorgezeigt) innerhalb einer Woche nach Rückkehr und zeichnet den oberen Teil ab, der bei der Schülerin/dem Schüler als Nachweis für die Abgabe verbleibt. Den unteren Teil behält die Tutorin/der Tutor und kennzeichnet im Schulverwaltungsprogramm die Fehlzeiten als entschuldigt.
  6. Wenn die Wochenfrist ohne Grund überschritten wird, werden die Fehlzeiten als „unentschuldigt“ gekennzeichnet. Sie erscheinen auch im Zeugnis und werden von der Kurslehrkraft als nicht erbrachte mündliche Leistung gewertet.
  7. Wenn ein Leistungsnachweis versäumt wurde, ist unabhängig von der Entschuldigung der versäumten Stunden, die ärztliche Krankschreibung bei der Kurslehrkraft vorzuzeigen. Erst dann erhält man eine Nachholmöglichkeit, um die ungenügende Leistungsbewertung abzuwenden.

Bei Verstoß gegen die genannten Regeln gilt das Fehlen als unentschuldigt. Unentschuldigtes Fehlen bei einer Klausur oder einer Ersatzleistung kann zur Leistungsbewertung mit 0 Punkten führen. Eine ordnungsgemäß entschuldigte versäumte Klausur/Ersatzleistung wird nachgeschrieben bzw. nachgeholt.
Bei auffälligem gehäuftem Fehlen kann die Schule auch einen weiteren Nachweis fordern (d. h. ärztliche Bescheinigungen, evtl. sogar durch den Amtsarzt).

b) Bei vorhersehbarem Fehlen ist wie folgt zu verfahren:

  1. Für die Beurlaubung an einem Unterrichtstag (auch für einzelne Stunden) ist frühzeitig ein Antrag zu stellen, der von der Tutorin/dem Tutor zur Genehmigung vorgelegt wird. Die betroffenen Lehrkräfte sind nach Genehmigung von dem Fehlen zu informieren. Ein Anspruch auf Beurlaubung besteht – insbesondere für Tage, an denen Klausuren geschrieben werden – nicht.
  2. Die Tutorin/der Tutor kann bis zu sechs Tagen beurlauben. Bei Beurlaubungswünschen direkt vor oder nach den Ferien geht der Antrag an die Tutorin/den Tutor, die Bearbeitung erfolgt unter Beteiligung der Schulleitung.

c) Fehlzeiten im Fach Sport:

  1. Kann eine Schülerin oder ein Schüler vorübergehend am Schulsport ganz oder teilweise nicht teilnehmen, so ist der Schule eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung muss die Einschränkungen bekannt geben werden, die aus gesundheitlichen Gründen im Unterricht und bei der Leistungsfeststellung berücksichtigt werden müssen. Die Bescheinigung soll an-geben, für welche Dauer voraussichtlich die Einschränkungen bestehen werden.
  2. Eine vorgelegte Bescheinigung befreit nicht automatisch von der Teilnahme am Unterricht. Die Befreiung vom Unterricht kann ausschließlich durch die Lehrkraft im Rahmen der Gesamtverantwortung der Schule erfolgen.

d) Mehrfaches Verschlafen, Fahrstunden oder ein Müdigkeits-Schlappheits-Syndrom in den Mittags- oder Randstunden sind vom Schüler bzw. der Schülerin selbst zu verantworten und kein hinreichender Entschuldigungsgrund.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der innerhalb von 30 Tagen 20 Stunden nicht hinreichend begründet versäumt hat, kann (nach einer schriftlichen Warnung) nach § 19 Abs.4 Schulgesetz durch die Schulleiterin aus der Schule entlassen werden.

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6. Latein-Abschlüsse am KGB

Latein wird am KGB ab Klasse 7 (G9) als zweite Fremdsprache angeboten. Dadurch können alle relevanten Latein-Abschlüsse erworben werden.

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7. Leistungsnachweise in der Oberstufe:

Leistungsnachweis ist der übergeordnete Begriff für Klausuren (Klassenarbeiten) und gleichwertige Leistungen (Ersatzleistungen) (nach § 11 Abs. 5 OAPVO). Dadurch wird der Bereich der schriftlichen Leistungen beschrieben. Alle anderen Leistungen wie mündliche Beiträge, Hausaufgaben, Referate, Tests usw. heißen offiziell „übrige Unterrichtsbeiträge“, werden aber häufig kurz auch „Mündliche Note“ genannt.
Ersatzleistungen können u.a. schriftliche Hausarbeiten, Projekte inkl. experimentelles Arbeiten in Naturwissenschaften, Referate oder andere Präsentationen sein.

Anzahl der Leistungsnachweise (Klassenarbeiten und Ersatzleistungen):

Der Erlass „Erlass Leistungsnachweise und Leistungsbewertung – neue Oberstufe“ vom Juni 2021 regelt die Anzahl der Leistungsnachweise.
Angegeben ist die Zahl der Leistungsnachweise (Klausuren oder Ersatzleistung). In Klammern sind die Möglichkeiten der Aufteilung auf die einzelnen Halbjahre angegeben. E steht für eine zwingende Ersatzleistung.

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8. Legasthenie-Regelung

Alle Schülerinnen und Schüler, bei denen im Laufe der Sekundarstufe I eine Lese-Rechtschreib-Schwäche offiziell anerkannt wurde und bei denen die Rechtschreibleistungen bis zum Ende der Mittelstufe mangelhaft waren, bekommen auch weiterhin Ausgleichsmaßnahmen zuerkannt.
Das können z. B. folgende sein:

  • Aufgaben- und Arbeitszettel werden (für alle) in übersichtlicher Form erstellt, d.h. Schrift und Zeilenabstand nicht zu klein.
  • Auf Wunsch werden die Aufgaben- und Arbeitszettel auf DinA3-Papier kopiert.
  • Sie erhalten mehr Arbeitszeit. Pro zweistündige Klausur gibt es 10 Minuten mehr Zeit. Die Verwendung von Rechtschreibwörterbüchern ist gestattet.
  • Sollte es Fälle geben, bei denen weitere Maßnahmen sinnvoll erscheinen, so kann die Klassenkonferenz über weitere Ausgleichsmaßnahmen beraten und entscheiden.

Es erfolgt aber kein automatischer Notenschutz mehr. Der kann aber beantragt werden. Nähere Informationen dazu befinden sich im Download-Bereich.
Die LRS-Schülerinnen und -Schüler werden zu Beginn jedes Schuljahres darüber erneut informiert und haben die Möglichkeit, ihren Antragsstatus zu verändern.

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9. Auslandsaufenthalte

Der Besuch einer ausländischen Schule dient nicht nur dem Spracherwerb, sondern auch der persönlichen Weiterentwicklung.
Meistens findet der Auslandsschulbesuch nach der Mittelstufe in der Einführungsphase statt. Nach der Rückkehr aus dem Ausland wird die Schullaufbahn in der Regel in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde.
Besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler können auf Antrag nach Rückkehr die Einführungsphase überspringen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin.
Bei einem halbjährigen Auslandsschulbesuch in der Einführungsphase wird in der Regel aufgrund des vorhandenen Halbjahreszeugnisses über die Versetzung in die Qualifikationsphase entschieden.
Bei der Frage, welches Halbjahr das bessere ist für einen Auslandsschulbesuch, gibt es unter-schiedliche Aspekte zu betrachten:

  • Geht man im zweiten Halbjahr ins Ausland, bekommt man den Einstieg in die Oberstufe mit, lernt die Leute und Lehrkräfte in den eigenen Kursen kennen und kann schon Beziehungen aufbauen, die einen im Auslandshalbjahr auch mit Informationen versorgen können. Man hat nach Rückkehr die Sommerferien, um gezielt in den bisher schwächeren Fächern ein bisschen aufzuarbeiten, denn meistens ist es so, dass der Lernstoff im Ausland wenig bis gar nichts für unsere regulären Fächer bringt (die Fremdsprache mal ausgenommen). Die Versetzung am Ende des 11. Jahrgangs erfolgt durch Beschluss der Schulleiterin aufgrund des Halbjahreszeugnisses, wenn dieses eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lässt.
  • Geht man im ersten Halbjahr ins Ausland geht, kommt man ab Februar zurück und muss sich in den laufenden Schulbetrieb einordnen. Wer damit keine Schwierigkeiten hat, hat sich bis zu den Sommerferien eingelebt und kann vorbereitet das nächste Schuljahr beginnen.

Für beide Varianten gibt es Vor- und Nachteile. Es ist aber nicht dramatisch, wenn die Situation im Ausland ein Halbjahr aufzwingt.

Ein Antrag für die Beurlaubung zwecks eines Auslandsschulbesuch ist formlos in Papierform mit den Unterschriften aller sorgeberechtigten Personen im Schuljahr vor dem Auslandsaufenthalt bis etwa Mai an die Schulleiterin zu stellen. Diesem Antrag muss eine Kopie der Platzzusage der Organisation beiliegen. Nach Rückkehr aus dem Ausland müssen Belege über den Schulbesuch vorgelegt werden. Im Ausland erbrachte Leistungen können aber nicht berücksichtigt werden.
Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gerne.

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10. Erreichen der Fachhochschulreife (FHR)

Am Ende des 12. Jahrgangs (Q1) wird geprüft, ob die Bedingungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife erfüllt sind. Dafür ist keine Prüfung nötig, aber aus den beiden Zeugnissen des 12. Jahrgangs müssen bestimmte Fächer eingebracht werden und eine bestimmte Punktsumme erreicht werden. Die Note der FHR wird allen Schülerinnen und Schülern am Ende des zweiten Semesters mitgeteilt. Ein Zeugnis über den schulischen Teil wird aber nur ausgestellt, wenn man die Schule ohne Abitur verlässt. Nach einer einjährigen Tätigkeit in Vollzeit kann mit dem Nachweis des berufsbezogenen Teils die komplette Fachhochschulreife ausgestellt werden. Weitere Informationen über die Berechnung der Note und den berufsbezogenen Teil finden Sie im Download-Bereich.

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11. Wahl der Abiturprüfungsfächer

Die Abiturprüfung besteht aus vier oder fünf Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden drei Prüfungen schriftlich auf erhöhtem Anforderungsniveau (eA) und eine Prüfung oder zwei Prüfungen mündlich auf grundlegendem Niveau (gA) abgelegt.
Das Profilfach ist immer das dritte Prüfungsfach und wird schriftlich mit dezentralen Aufgaben geprüft. Bei Englisch kommt neben dem schriftlichen Teil noch eine Sprechprüfung dazu.
Die beiden Kernfächer, die man am Ende des 11. Jahrgangs auf erhöhtem Anforderungsniveau (eA) wählt, werden schriftlich mit zentralen Aufgaben geprüft. Für Englisch gilt obige Abweichung.
Zu Beginn vom 12. Jahrgang hat man also schon die schriftlichen Prüfungsfächer verbindlich gewählt. Am Anfang des 13. Jahrgangs wählt man dann noch das vierte und bei Bedarf auch das fünfte Prüfungsfach. Wichtig ist, dass es nur Fächer sein können, die man drei Jahre durchgängig belegt hat. Da man alle drei Aufgabenfelder (AF) (siehe Punkt 3) abgedeckt haben muss, kann es sein, dass man ein fünftes Prüfungsfach wählen muss. Betrachten wir ein Beispiel aus folgender Übersicht.

Jemand mit dem Profilfach Englisch (E) hat die beiden Kernfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau (eA) Deutsch (D) und Fremdsprache (FS) gewählt. Da alle drei Fächer in das 1. Aufgabenfeld (AF) gehören, reicht ein weiteres Prüfungsfach nicht aus, alle drei AF abzudecken. Es ist also eine fünfte Prüfung notwendig. Bei manchen Kombinationen ist noch das 2. Aufgabenfeld (2. AF) oder das 3. Aufgabenfeld (3. AF) abzudecken und ein fünftes Prüfungsfach wäre freiwillig.
Die vierte Prüfung kann wahlweise als mündliche Prüfung oder als Präsentationsprüfung abgelegt werden, die fünfte Prüfung kann wahlweise als mündliche Prüfung oder als besondere Lernleistung erfolgen.
Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten und wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie besteht aus zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Vorbereitung schriftlich vorgelegt werden, die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung stellt die Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Leistungsnachweise der Qualifikationsphase oder der schriftlichen Prüfung sein und sie darf sich nicht auf Sachgebiete eines Schulhalbjahres beschränken.

Die Präsentationsprüfung ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt, in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben. Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe für die Präsentation so, dass sie oder er vier Schulwochen Zeit zur Bearbeitung hat. Die Präsentationsprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Spätestens 10 Tage vor dem Kolloquium muss eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation mit allen Präsentationsinhalten der Prüferin oder dem Prüfer übergeben werden. Sie ist nicht Grundlage der Beurteilung, sondern dient der Vorbereitung des Kolloquiums. Das Kolloquium findet vor dem Fachausschuss statt. Die Präsentationsprüfung gliedert sich in: die selbstständige Präsentation durch die Schülerin oder den Schüler und das Kolloquium. Die selbstständige Präsentation umfasst höchstens 10 Minuten, das Kolloquium mindestens 20 Minuten.

Eine „besondere Lernleistung“ (BLL) können besonders interessierte und qualifizierte Schülerinnen und Schüler, die ihre Kenntnisse in fachlicher und methodischer Hinsicht erweitern wollen, erbringen. Diese wird im zeitlichen Rahmen von höchstens einem Kalenderjahr innerhalb der Qualifikationsphase erarbeitet. Sie verlangt ein hohes Maß an Eigenständigkeit in der Gestaltung des Lern- und Arbeitsprozesses und schult damit in besonderer Weise Fähigkeiten, die im Studium und in der beruflichen Ausbildung erforderlich sind.
BLL können sein: eine Jahres- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums, ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Eine solche BLL ist schriftlich zu dokumentieren; die schriftliche Dokumentation muss auch bei produktbezogenen Arbeiten (etwa im bildnerischen oder musischen Bereich) einen Reflexionsteil enthalten. Die Ergebnisse ihrer bzw. seiner „besonderen Lernleistung“ stellt die Schülerin oder der Schüler in einem dreißigminütigen Kolloquium vor einem Bewertungsausschuss dar.
Der Zeitplan zum Abitur sieht vor, dass ein Schüler/eine Schülerin am Anfang von 13.1 verbindlich die Abiturprüfungsfächer wählt. Daher empfiehlt es sich, die besondere Lernleistung so zu legen, dass zu diesem Zeitpunkt die Note dem Schüler/der Schülerin bekannt ist. Dann müsste der Beginn der besonderen Lernleistung in 12.1 liegen, das Kolloquium dann am Ende von 12.2 erfolgen. Es ist aber auch möglich erst in 13.1 die BLL zu beginnen und das Kolloquium nach den Osterferien in 13.2 abzulegen. Dann muss das Ergebnis als Note des fünften Prüfungsfaches akzeptiert werden, egal wie es ausfällt.

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12. Berechnung der Abiturnote

Die Abiturnote setzt sich aus zwei Bereichen zusammen.

  • Für den Block I werden aus den vier Halbjahreszeugnissen des 12. und 13. Jahrganges Noten nach bestimmten Vorgaben zusammenaddiert. Dieser Bereich kann maximal 600, muss aber mindestens 200 Punkte betragen.
  • In den Block II gehen die vier oder fünf Ergebnisse der Abiturprüfungen ein und werden mit 5 bzw. 4 multipliziert. Dieser Bereich kann maximal 300, muss aber mindestens 100 Punkte betragen.

Die Summe aus beiden Blöcken wird mit einer Formel in die Abiturnote umgerechnet. Eine ausführliche Beschreibung der Berechnung und welche Fächer mit wie vielen Noten in die Berechnung eingehen, finden Sie im Download-Bereich.

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13. Berufliche Bildung in der Oberstufe

Neben dem Fach “Berufliche Orientierung” im 11. Jahrgang und dem Wirtschaftspraktikum direkt vor den Herbstferien im 12. Jahrgang gibt es noch diverse andere Aktivitäten  und Veranstaltungen. Eine ausführliche Darstellung finden sich hier.

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