Liebe Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Lehrkräfte,

ich möchte heute darüber informieren, dass die Testpflicht und die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Schule zunächst bis zum 19. September weiterhin gelten werden. Diesbezüglich möchte ich ganz deutlich machen, dass die strikte Einhaltung der Maskenpflicht zu den wichtigsten Kriterien des Gesundheitsamtes gehört, wenn entschieden wird, für welche und wie viele Personen bei einem Ansteckungsfall in einer Klasse Quarantäne angeordnet wird. Viele unserer Schülerinnen und Schüler befolgen die Regeln vorbildlich, aber leider gibt es auch einige, die ihre Masken im Gebäude nicht durchgängig tragen. Ziel des Gesundheitsamtes ist es, keine ganzen Klassen in Quarantäne zu setzten, aber die strikte Einhaltung der Maskenpflicht ist dafür Voraussetzung. Wir haben es also alle selbst in der Hand, durch das disziplinierte Maskentragen dazu beizutragen, dass im Falle eines Falles möglichst wenige Personen von Quarantänemaßnahmen betroffen sein werden!

Im Zusammenhang mit der herannahenden Erkältungszeit nennt das Ministerium als einen anderen wichtigen Baustein im Kampf gegen die Verbreitung des Coronavirus den Schnupfenplan, der auch auf unserer Homepage zu finden ist. Der Schnupfenplan gilt auch für geimpfte Personen.

Schließlich möchte ich bekanntgeben, dass der 26.08.21 als Termin für die Impfungen durch das Impfteam des Kassenärztlichen Dienstes in unserer Schule festgelegt wurde. Die Betroffenen werden wir noch genauer über den Ablauf informieren.

Nach der neuen Coronabekämpfungsverordnung können Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren bei Veranstaltungen etc. statt eines negativen Testergebnisses eine Bescheinigung über die generelle Teilnahme am schulischen Testkonzept vorlegen. Wir werden diese Bescheinigungen ab Montag an alle Berechtigen ausgeben. Bitte sehen Sie von individuellen Anfragen ab. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass wer „vorsätzlich oder grob fahrlässig (…) in einer Selbstauskunft eine falsche Angabe macht“ (Schulen – Coronaverordnung § 11), ordnungswidrig nach dem Infektionsschutzgesetz (§8 Absatz 2 Nummer 3) handelt.

Mit herzlichen Grüßen – Ihre und eure
Stephanie Wrede-Krukowski